Faktencheck: Fahrgastrechte in Europa

Wen schützen die EU-Fahrgastrechte?

Um die Mobilität aller EU-Bürger zu gewährleisten, hat die EU die Fahrgastrechte stetig verbessert – vom Busverkehr über Bahn- und Schiffreisen bis hin zum   Flugverkehr. Seit Februar 2005 gilt in der Europäischen Union zum Beispiel die EU-Fluggastverordnung, die Passagieren im Falle von Verspätungen, Flugannullierungen und Überbuchungen konkrete Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft zusichert. EU-Bürgerinnen und Bürger können diese Ansprüche geltend machen, wenn sie von einem beliebigen Flughafen in der EU abfliegen oder mit einem in der EU ansässigen Luftfahrtunternehmen in der EU ankommen. Die Ansprüche reichen von Verpflegung und Übernachtung bis hin zu finanziellen Entschädigungen, je nach Flugstrecke und dem Ausmaß der Verspätung.

Aufgepasst: Der Preis eines Fahrscheins darf weder von Ihrer Staatsangehörigkeit noch dem Ort des Kaufes abhängen.

Welche konkreten Ansprüche habe ich als EU-Bürger/-in?

  • Erstattung oder anderweitige Beförderung
    Bei Annullierung oder Überbuchung, ebenso bei Verweigerung der Beförderung
  • Verpflegung und Übernachtung
    Bei größeren Verspätungen, die von einer Reisegesellschaft verschuldet wurde
  • Finanzielle Entschädigung
    Bei Annullierung, Nichtbeförderung oder bei verspäteter Ankunft

Wer zahlt beschädigtes oder fehlendes Reisegepäck?

Beschädigtes oder verloren gegangenes Reisegepäck muss bei Verschulden der Reisgesellschaft von dieser bezahlt werden. Bei Flugreisen beispielsweise bis zu einer Höhe von 1220 Euro. Achtung: Die Ansprüche müssen innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Gepäcks gegen die Fluggesellschaft erhoben werden. Bis zu einer Höhe von 1300 Euro gilt ein vollständiger Entschädigungsanspruch bei aufgegebenem Gepäck auf Bahnreisen. Hierbei ist jedoch ein Wertnachweis der Gepäckgegenstände nötig. Ansonsten werden pauschal 330 Euro pro Gepäckstück erstattet.

Was tun, wenn die Reisegesellschaft die Entschädigung verweigert?
Wie gewährleistet die EU die Durchsetzung der Fahrgastrechte?

Wenn ein Passagier einen Verstoß gegen die Fahrgastverordnungen der EU erlitten hat, wendet er sich mit seinen Forderungen direkt an die betreffende Reisegesellschaft. Sollte die Reisegesellschaft jedoch nicht auf die Forderungen reagieren, besteht die Möglichkeit, dies dem einzelstaatlichen Bundesamt für die jeweilige Beförderungsart zu melden (bei Flugreisen ist es in Deutschland z.B. das Luftfahrt-Bundesamt). Diese können unter anderem Sanktionen gegen die Unternehmen verhängen. Die Europäische Kommission wiederum prüft, ob die staatlichen Behörden dieser Pflicht nachkommen. Zivilrechtliche Ansprüche wie beispielsweise Erstattungs- oder Ausgleichszahlungen oder sonstiger Schadensersatz können jedoch nicht von den jeweilig zuständigen Bundesämtern durchgesetzt werden. Dies obliegt in der Verantwortung des Fahrgastes selbst.

Bürgeranfragen zu Ihren Rechten in der EU: 00800 6 7 8 9 10 11 (kostenlos)

Pressekontakte

Nikola John, Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland, Pressestelle
Tel. +49 (0)30 2280 2410, undefinednikola.john(at)ec.europa.eu

Jakub Adamowicz, Pressesprecher der EU-Kommission für Verkehr
Tel. +32 (0)2 29 50595,undefinedjakub.adamowicz(at)ec.europa.eu

Peter Juhani Koop, Europäisches Verbraucherzentrum in Deutschland, Pressestelle
Tel. +49 7851 9914830, undefinedkoop(at)cec-zev.eu