Überwachung staatlicher Beihilfen durch die EU-Kommission

Staatliche Beihilfen können einen fairen, wirksamen Wettbewerb zwischen Unternehmen in den Mitgliedstaaten verfälschen und der Wirtschaft schaden. Aus diesem Grund übt die Europäische Kommission Beihilfekontrollen aus. Für alle Wettbewerber sollen gleiche Bedingungen gelten. Deshalb werden staatliche Beihilfen nur dann bewilligt, wenn sie tatsächlich im Interesse der Öffentlichkeit liegen, also der Gesellschaft oder der Wirtschaft als Ganzes dienen. Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält die Einzelheiten, wie die Kommission bei der Anwendung der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen vorzugehen hat.

Was sind staatliche Beihilfen?

  • Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Förderungen sind selektive Begünstigungen und können unterschiedliche Formen annehmen (z. B. Zuschüsse, Zinsvergünstigungen und Steuerbefreiungen, Bürgschaften, staatliche Beteiligungen an einem Unternehmen oder Teilen davon, Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen usw.).
  • Allgemeine Maßnahmen werden hingegen nicht als staatliche Beihilfe eingestuft, da sie nicht selektiv sind, sondern für alle Unternehmen ungeachtet ihrer Größe, ihres Standorts oder der Branche gelten. Beispiele hierfür sind allgemeine steuerliche Maßnahmen oder arbeitsrechtliche Vorschriften.
Wann sind staatliche Beihilfen erlaubt?

Der EG-Vertrag führt im Einzelnen aus, unter welchen Umständen staatliche Beihilfen erlaubt sein können. Zulässig sind: die Entwicklung benachteiligter Regionen, die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), Forschung und Entwicklung (FuE), Umweltschutz, Ausbildung, Beschäftigung und Kultur.

Zu den umstrittensten Formen staatlicher Beihilfen, die eine eingehende Prüfung durch die Kommission erfordern, zählen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, Finanztransaktionen zwischen Staat und staatlichen Unternehmen, die Beihilfen beinhalten, sowie Beihilfen an Unternehmen in bestimmten sensiblen Wirtschaftszweigen wie der Stahlindustrie, dem Schiffbau und dem Kfz-Sektor.

Nicht zulässig sind: allgemeine Investitionsbeihilfen für Großunternehmen außerhalb genau definierter Fördergebiete, Exportbeihilfen sowie Beihilfen zur Deckung der Betriebskosten von Unternehmen (Betriebsbeihilfen).
Erhält ein Unternehmen öffentliche Gelder unter 200.000 Euro in einem Zeitraum von drei Jahren, wird dies nicht als staatliche Beihilfe aufgefasst, da ein solcher Betrag keine Auswirkungen auf den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten hat. Diese Vereinfachung erlaubt es der Kommission, sich auf wichtigere Fälle zu konzentrieren.

Wie überwacht die Europäische Kommission staatliche Beihilfen?

Generell sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission geplante Beihilfen vor ihrer Durchführung anzumelden, d. h. sie zu notifizieren. Erst nach Genehmigung kann der Mitgliedstaat die Beihilfe gewähren.

Zur Genehmigung einer Beihilfe prüft die Europäische Kommission folgende Fragen:

  • Haben staatliche Behörden eine Beihilfe gewährt, z. B. in Form von Zuschüssen, Zinsvergünstigungen oder Steuerbefreiungen, Bürgschaften, staatlichen Beteiligungen an Unternehmen, der Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen usw.?

  • Könnte die Beihilfe den zwischenstaatlichen Handel in der EU beeinträchtigen? (Bei staatlichen Beihilfen unter 200 000 Euro in einem Zeitraum von drei Jahren wird angenommen, dass diese den EU-Handel nicht beeinflussen.)

  • Handelt es sich um eine selektive Beihilfe? Begünstigt die Beihilfe also bestimmte Unternehmen bzw. Wirtschaftszweige oder Unternehmen in bestimmten Regionen? Allgemeine steuerliche Maßnahmen oder arbeitsrechtliche Vorschriften sind beispielsweise nicht selektiv, da sie für alle gelten.

  • Gab es aufgrund der Beihilfe Wettbewerbsverzerrungen oder sind diese zu erwarten?

Wird eine der Fragen bejaht, muss die Kommission die Beihilfe untersagen – es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

Pressekontakte

Reinhard Hönighaus, Pressesprecher, Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland
Tel. +49 (0)30 2280 2300, undefinedreinhard.hoenighaus(at)ec.europa.eu

Ricardo Cardoso, Pressesprecher der EU-Kommission für Wettbewerb
Tel. +32 (0)2 29 80100, undefinedricardo.cardoso@ec.europa.eu