Die EU schützt Verbraucher mit neuen Regeln zur Kennzeichnung von Lebensmitteln
Zudem leiden immer mehr Menschen an Lebensmittelallergien. Dank neuer EU-Vorgaben für die Kennzeichnung von Lebensmitteln werden sie ab 13. Dezember 2014 klarer und umfassender über die Inhaltsstoffe von Nahrungsmitteln informiert, gleich ob sie im Supermarkt einkaufen oder in Restaurants essen. Die EU-Staaten und das Europäische Parlament hatten die Lebensmittelinformations-verordnung 2011 beschlossen.
Zum Inkrafttreten der Verordnung erklärte der für Gesundheit und Lebensmittel-sicherheit zuständige EU-Kommissar Vytenis Andriukaitis: "Ab dem 13. Dezember 2014 kommen den europäischen Bürgerinnen und Bürgern unsere mehrjährigen Anstrengungen zur Verbesserung der Lebensmittelkenn-zeichnungsvorschriften zugute. Auf dem Etikett werden jetzt noch deutlicher die wichtigsten Inhaltsstoffe vermerkt sein. Dies erleichtert Verbrauchern die Entscheidung, welche Lebensmittel sie kaufen sollen. Im Mittelpunkt der neuen Vorschriften stehen die Verbraucher, die klarere Informationen erhalten; zugleich sind die Neuerungen für die Unternehmen praktikabel."
Die bisher geltenden Rechtsvorschriften über die Etikettierung und die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln stammen aus dem Jahr 1978 bzw. 1990. Die Ansprüche der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Vermarktungsformen haben sich seitdem stark weiterentwickelt. Die Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU möchten beim Lebensmitteleinkauf besser Bescheid wissen. Sie wollen eine verständliche und präzise Kennzeichnung, die nicht irreführend ist. Die nach über dreijähriger Bearbeitungszeit erlassene neue Verordnung wir den Verbrauchern helfen, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen und möglicherweise auch besser zu leben und sich gesünder zu ernähren.
- Informationen auf Lebensmitteln müssen besser lesbar sein (Mindestschriftgröße für verpflichtende Angaben).
- Im Zutatenverzeichnis vorverpackter Lebensmittel müssen Allergene (z. B. Soja, Nüsse, Gluten, Laktose) deutlicher als bisher hervorgehoben werden (mittels Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe).
- Auch bei nicht vorverpackten, losen Lebensmitteln müssen nun Informationen über Allergene bereitgestellt werden. Das gilt auch für die Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten.
- Bei den meisten vorverpackten verarbeiteten Lebensmitteln sind zudem bestimmte Nährwertinformationen vorgeschrieben. Die Bestimmungen zu den verpflichtenden Nährwertangaben gelten grundsätzlich erst ab dem 13. Dezember 2016. Falls Hersteller allerdings bereits vorher Nährwertangaben bereitstellten, müssen sie ab dem 13. Dezember 2014 den Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung entsprechen.
- Wie derzeit schon bei Rindfleisch wird nun auch bei frischem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch eine Ursprungsangabe obligatorisch, und zwar zum 1. April 2015. Auf dem Etikett muss dann grundsätzlich das Land erscheinen, in dem das Tier aufgezogen und geschlachtet worden ist.
- Für den Fernabsatz gelten die gleichen Kennzeichnungsbestimmungen wie für den Ladenverkauf.
- Technisch hergestellte Nanomaterialien müssen im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden.
- Es muss ein Hinweis auf die spezielle pflanzliche Herkunft raffinierter Öle und Fette erfolgen.
- Die Regeln zur Vermeidung irreführender Praktiken werden verschärft.
- Bei nachgemachten Lebensmitteln (Imitaten) muss die Ersatzzutat angegeben werden.
- Es ist deutlich darauf hinzuweisen, wenn ein Lebensmittel aus Fleisch- oder Fischstücken "zusammengefügt" ist.
- Wenn ein Lebensmittel aufgetaut wurde, muss dies ebenfalls deutlich angegeben sein.
Unter der Lebensmittelinformationsverordnung ist neu, dass Angaben zu Allergenen nicht nur für verpackte Lebensmittel verpflichtend sind, sondern auch für "lose", nicht verpackte Lebensmittel, die z.B. in Restaurants und Cafés verkauft werden.
Seitens der EU wurde den EU-Staaten bei der Umsetzung dieses Teils der Verordnung Flexibilität gelassen, um die jeweils praktikabelste Lösung vor Ort zu finden. Im Rahmen der Umsetzung in Deutschland unter Federführung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft werden Lebensmittelunternehmen und insbesondere den mittelständischen Handwerksbetriebe unter Berücksichtigung der hohen gesundheitlichen Interessen praxisgerechte und flexible Lösungen an die Hand gegeben.
Umfassende Informationen dazu finden Sie auch der Website des BMEL hier und hier. Demnach ist neben dem weiten Spektrum der schriftlichen Informationsmöglichkeiten für die Unternehmen auch eine mündliche Information möglich. Basis für die mündliche Information muss allerdings eine schriftliche Dokumentation sein, die sowohl nachfragenden Verbrauchern als auch den zuständigen Kontrollbehörden leicht zugänglich gemacht werden muss.
Gelten die neuen Regeln auch für Wohltätigkeitsveranstaltungen?
Entgegen anderslautender Medienberichte verlangt die EU-Lebensmittelinformations-verordnung nicht, dass die Inhaltsstoffe jedes in eine Kita mitgebrachten Kuchens oder aller servierten Schnittchen auf Wohltätigkeitsveranstaltungen deklariert werden. In Punkt 15 der Verordnung heißt es: "Das Unionsrecht sollte nur für Unternehmen gelten, wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen." Mehr dazu auch hier.
Was ist mit klein geschriebenen, unleserlichen Informationen?
Dies ist einer der wichtigsten Punkte, die in der neuen Verordnung geregelt werden. Verpflichtende Informationen müssen künftig eine Mindestschriftgröße aufweisen, und ihre Darstellung darf durch freiwillige Angaben (z. B. Werbeaussagen) nicht beeinträchtigt werden. Zur Lesbarkeit sollen noch weitere Vorschriften erlassen werden.
Bürgeranfragen über Europe Direct: 00800 6 7 8 9 10 11 (kostenlos)
Wer es genau nachlesen möchte
Fragen und Antworten zu den neuen Regeln zur Kennzeichnung von Lebensmitteln ab 13. Dezember 2014 finden Sie hier, eine Pressemitteilung des BMEL hier und weitere umfassende Informationen hier.
Die Verordnung selbst finden Sie hier.
Pressekontakte
Tel. +49 (0)30 2280 2190 claudia.guske(at)ec.europa.eu
Enrico Brivio, Pressesprecher der EU-Kommission für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Tel. +32 (0)2 29 56172, enrico.brivio(at)ec.europa.eu